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   BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21   

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https://dejure.org/2022,42444
BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21 (https://dejure.org/2022,42444)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2022 - 7 A 9.21 (https://dejure.org/2022,42444)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 (https://dejure.org/2022,42444)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; AEG § ... 18 Abs. 1 Satz 2, § 18e Abs. 5, § 39 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 42, 43; VerkPBG § 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2; 16. BImSchV §§ 2, 4 Abs. 3, Anlage 2
    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

  • Wolters Kluwer

    Klage einer kreisangehörige Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28. Mai 2021 für das Vorhaben "VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf; Beanspruchung zusätzlichen Verkehrslärmschutzes unter ...

  • rewis.io

    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § ...

  • rechtsportal.de

    Klage einer kreisangehörige Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28. Mai 2021 für das Vorhaben 'VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf; Beanspruchung zusätzlichen Verkehrslärmschutzes unter ...

  • datenbank.nwb.de

    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

Papierfundstellen

  • BVerwGE 177, 108
  • NVwZ 2023, 1090
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 10.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Die fachplanerische Abwägung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AEG), in deren Rahmen die Klägerin eine fehlerfreie Berücksichtigung ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 38 m. w. N.), leidet nicht mit Blick auf die Planungshoheit der Klägerin an einem Mangel.

    a) Die von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Planungshoheit vermittelt den Gemeinden eine wehrfähige, in die fachplanerische Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 39 m. w. N.).

    Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Urteile vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 86 Rn. 28 und vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 39).

    Welches Gewicht den jeweils betroffenen Belangen zukommt, wird auch davon bestimmt, ob ihr Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Änderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64 Rn. 19 und vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 40).

    Ferner gilt, dass je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotenzial her einer Situationsgebundenheit unterliegt, ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, desto eher zumutbar sind (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274 und vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 40).

    Sie bewegen sich innerhalb der Grenzen, die das Abwägungsgebot der planerischen Gestaltungsfreiheit zieht und auf deren Einhaltung die gerichtliche Kontrolle beschränkt ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 37 m. w. N.).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 11.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Vorbringen nach Ablauf dieser mit Klageerhebung beginnenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 85 Rn. 14) Frist kann das Gericht zurückweisen, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VerkPBG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

    Die Klägerin ist auch insoweit klagebefugt, als sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts zwar nicht auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen, aber gestützt auf ihr einfachrechtlich geschütztes Grundstückseigentum ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen zur Wehr setzen kann (BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 85 Rn. 12 m. w. N.).

    Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche, soweit die Klägerin sich als Eigentümerin von Grundstücken im Einwirkungsbereich des planfestgestellten Vorhabens darauf berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 85 Rn. 22 m. w. N.).

    Diesem Zweck entspricht es, dass eine bereits vor dem Stichtag vorgenommene Auslegungsbekanntmachung nur dann durch spätere Änderungen der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren überholt und somit neues Recht anwendbar wird, wenn die Änderungen derart gewichtig sind, dass sie eine erneute öffentliche Auslegung des Plans gemäß § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG erforderlich machen (im Ergebnis ebenso schon BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 85 Rn. 21).

    Da das Gesamtvorhaben, die Ausbau- und Neubaustrecke Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin, seit 1993 als laufendes und fest disponiertes Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan des Schienenwegeausbaugesetzes vorgesehen ist, bestand kein Anlass zu der Annahme, das Vorhaben sei zwischenzeitlich aufgegeben worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 - 3 A 11.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 85 Rn. 45).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Bereits vor der Neufassung des § 18e Abs. 5 AEG hatte der Gesetzgeber in § 6 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit Vorrang gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen getroffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 Rn. 20).

    Die gegenüber früheren fachgesetzlichen Fristen vorgesehene Verlängerung von sechs auf zehn Wochen diente zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Fristversäumung, die § 6 UmwRG ebenso wie daran angelehnt nunmehr auch § 18e Abs. 5 AEG vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14).

    Damit ist dem Zweck der Klagebegründungsfrist, für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar festzuschreiben, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16), Genüge getan.

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Eines erneuten Anhörungsverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Plans bedarf es nur dann, wenn Änderungen das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens nicht wahren, weil sie zu einem nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartigen Vorhaben führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).

    Diese hatte zwar eine Vielzahl von Einzeländerungen zum Gegenstand, ließ die Identität des Vorhabens aber gleichwohl unberührt (vgl. zu einem vergleichbar gelagerten Fall auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 ).

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Dieses Vorgehen entspricht § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 55 m. w. N.) gültigen Fassung von Art. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334).

    Die Rechtmäßigkeit des Schienenbonus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 65 f. m. w. N.) und wird von der Klägerin im Grundsatz ebenso wenig in Frage gestellt wie die Fehlerfreiheit der Berechnung der Beurteilungspegel im Übrigen.

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 15.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (BVerwG, Urteile vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 86 Rn. 28 und vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 39).

    Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es bauplanungsrechtlich auch zulässig sein, die Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu mindern (BVerwG, Urteile vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15 und vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 86 Rn. 29).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Planbetroffene können im Planfeststellungsverfahren daher lediglich verlangen, dass ihre Rechte im Verfahren gewahrt und durch die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77 Rn. 34).
  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es bauplanungsrechtlich auch zulässig sein, die Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu mindern (BVerwG, Urteile vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15 und vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 86 Rn. 29).
  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Eines erneuten Anhörungsverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Plans bedarf es nur dann, wenn Änderungen das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens nicht wahren, weil sie zu einem nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartigen Vorhaben führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
    Demgemäß hat bei einer Konkurrenz von Fachplanung und Bauleitplanung diejenige Planung grundsätzlich Rücksicht auf die andere zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat; der Gesichtspunkt der Priorität ist ein wichtiges Abwägungskriterium (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 und vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 Rn. 33).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • BVerwG, 05.10.2021 - 7 A 13.20

    Klagen gegen den Neubau der S-Bahnlinie S4 (Ost) in Hamburg erfolglos

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06

    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche

  • BVerwG, 03.04.2019 - 4 A 1.18

    "Freihaltebelang"; 380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten;

  • BVerwG, 19.10.2011 - 9 B 9.11

    Planfeststellung; Lärmschutz; Grundsatz der Problembewältigung; Schutzauflage;

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann § 6 UmwRG auch im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage eine Rolle spielen, jedenfalls soweit einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen einen bestimmten Sachvortrag verlangen (s. zur Prüfung der Klagebefugnis einer Gemeinde im Rahmen einer Klage nach § 18e AEG BVerwG, U.v. 23.11.2022 - 7 A 9.21 - UPR 2023, 220 = juris Rn. 13 ff., 17 f.).
  • BVerwG, 12.09.2023 - 7 VR 4.23

    Erster Abschnitt der Ostsee-Anbindungsleitung-Leitung darf weiter gebaut werden

    Sie dürfen nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 27).
  • BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22

    Grünes Licht für den Weiterbau der B 169 bei Riesa

    Das Verfahren ist nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen, weil das Planfeststellungsverfahren vor Ablauf des 16. Dezember 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VerkPBG, § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 11).

    Unabhängig davon müsste sich eine erst nach der Auslegung der Planunterlagen für die Straße beantragte Erweiterung der Biogasanlage nach der dann zeitlich vorrangigen Straßentrasse richten ("Prioritätsprinzip", vgl. jüngst etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 37 f.).

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

    Der gerichtlichen Prüfung sind damit (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die von den Klägern unter Beachtung der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG substantiiert vorgebracht worden sind (vgl. zur Begrenzung der Reichweite der gerichtlichen Prüfung durch derartige Rechtsbehelfsbegründungsfristen, auch i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO: BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 - juris Rn. 14 ff.; U.v. 23.11.2022 - 7 A 9.21 - juris Rn. 13 ff. [zu § 18e Abs. 5 AEG]; U.v. 21.3.2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 14; U.v. 21.2.2023 - 4 A 2.22 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 7.7.2022 - 9 A 1.21 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 11 ff.; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 31 ff. [zu § 6 UmwRG]; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 A 19.21 - juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 10.1.2023 - 4 B 260/22 - juris Rn. 17 ff., Rn. 21 ff. [zu § 17e Abs. 5 FStrG]; BVerwG, B.v. 22.3.2023 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 10 [zu § 43 Abs. 1 Satz 2 EnWG]).

    Zudem wurden die Klagebegründungsfristen zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2022 - 7 A 9.21 - juris Rn. 15); gerade im Hinblick hierauf verlangt das Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Festlegung des Prozessstoffs innerhalb dieser Frist (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den

    Im Übrigen wird das Gewicht der Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts auch dadurch bestimmt, dass die Klägerin objektiv nicht auf den Fortbestand der bislang zweistreifigen Straßenführung der überdurchschnittlich stark belasteten Bundesstraße vertrauen durfte (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 = juris Rn. 35).
  • BVerwG, 15.09.2023 - 7 VR 6.23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung gegen den

    Sie dürfen nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 27).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Denn eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nur bei Änderungen erforderlich, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 29; U.v. 3.11.2020 - 9 A 11.19 - juris Rn. 22; U.v. 23.11.2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 = juris Rn. 27).
  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 A 1.22

    Planfeststellungsbeschluss "ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL, PRA 1, PA

    Sie kann wegen der Lärmbetroffenheit von Grundstücken, die in ihrem Eigentum stehen, geltend machen, möglicherweise in ihrem Schutzanspruch aus § 41 Abs. 1 BImSchG verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 24, und vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 18).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

    Denn eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nur bei Änderungen erforderlich, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 29; U.v. 3.11.2020 - 9 A 11.19 - juris Rn. 22; U.v. 23.11.2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 = juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Denn eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nur bei Änderungen erforderlich, die das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 29; U.v. 3.11.2020 - 9 A 11.19 - juris Rn. 22; U.v. 23.11.2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 = juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40030

    Erfolglose Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung

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